12.2.4 Fahrlässiger Verstoß gegen § 24c StVG nach Konsum von Mischbieren

Autoren: Flocken/Günther

Kurzüberblick

A12.55

§ 24c Abs. 1 StVG verbietet in der Probezeit das Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung alkoholischer Getränke vollständig. Dazu, wann der Betroffene unter der Wirkung derartiger Getränke steht, haben sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung gewisse Grenzwerte entwickelt. Demnach soll eine Wirkung erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l angenommen werden.11)

Nach anderer Ansicht ist der Tatbestand bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 ‰ erfüllt.12)

Eine Einlassung des Betroffenen gegenüber den Polizeibeamten unterliegt einem Verwertungsverbot, wenn er nicht zuvor über seine Aussagefreiheit gem. §136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden ist.13)

Dies gilt auch, wenn sich nicht abschließend klären lässt, ob die Belehrung erfolgt ist oder nicht, und der Beschuldigte bzw. Betroffene nicht gewusst hat, dass es ihm freisteht, zur Sache auszusagen oder zu schweigen.14)

Sachverhalt

Der 19-jährige Mandant bittet um Beratung, nachdem er in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten ist.