Autor: Ciccotti |
Kurzüberblick
Tilgungsreife tritt ein mit Ablauf der jeweils gem. § 46 BZRG einschlägigen Tilgungsfrist (vgl. § 45 Abs. 1 BZRG), wobei der Fristbeginn den Tag des ersten Urteils meint (§§ 47 Abs. 1 i.V.m. 35, 36 BZRG).15) |
Mit Eintritt der Tilgungsreife ergibt sich ein Vorhalte- und Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG.16) Hieraus ergibt sich, dass eine bis zum Ende der letzten Hauptverhandlung der Tatsacheninstanz getilgte oder tilgungsreife eingetragene Verurteilung nicht (mehr) strafschärfend berücksichtigt werden darf.17) Das Verwertungsverbot stellt daher auf den Zeitpunkt der Tilgung bzw. den Eintritt der Tilgungsreife ab.18) |
Mit Ablauf der Überliegefrist (ein Jahr ab Eintritt der Tilgungsreife) ist die Eintragung zu löschen. |
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