Autor: Ciccotti |
Kurzüberblick
Unter sogenannten Altfällen versteht man Eintragungen, welche bis zum 30.04.2014 im Verkehrszentralregister1) aufgenommen worden sind.2) |
Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG a.F. nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von Alteintragungen (Verkehrsverstöße, welche bis zum 30.04.2014 eingetragen wurden) anwendbar.3) |
Nach Löschung oder Löschungsreife einer Eintragung im Fahreignungsregister greift das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG.4) |
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