13.2.1 Verteidigungsansätze zur Frage der Löschung einer Eintragung nach Ablauf der Überliegefrist im Fahreignungsregister aufgrund absoluten Verwertungsverbots

Autor: Ciccotti

Kurzüberblick

A13.105

Unter sogenannten Altfällen versteht man Eintragungen, welche bis zum 30.04.2014 im Verkehrszentralregister1)

aufgenommen worden sind.2)

Die Behandlung von Altfällen regelt § 65 StVG.

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG a.F. nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von Alteintragungen (Verkehrsverstöße, welche bis zum 30.04.2014 eingetragen wurden) anwendbar.3)

Nach Löschung oder Löschungsreife einer Eintragung im Fahreignungsregister greift das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG.4)