10.2.2 Abwandlung: Ausscheiden einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter mit 1,13 ?

Autoren: Ciccotti/Schladt

Kurzüberblick

A10.64

Ob ein E-Scooter von seiner ausgehenden Gefährlichkeit her eher einem Fahrrad als einem Kraftfahrzeug gleichzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung nach wie vor uneinheitlich gehandhabt.5)

Selbst bei einer Tatzeit-BAK von 1,13 ‰ kann die Indizwirkung des § 316 i.V.m. § 69 Abs. 2 StGB beim Fahren eines E-Scooters entfallen, wenn überwiegend günstige Tatfaktoren anzunehmen sind.6)

Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an.7)