10.2.3 Die Ausnahme bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen

Autoren: Ciccotti/Schladt

Kurzüberblick

A10.68

Gemäß § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO können von der vorläufigen Entziehung bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Die Ausnahme von verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen erfordert besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Anordnung hierdurch nicht gefährdet wird (vgl. § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO).

§ 111a Abs. 1 Satz 2 StPO ist dabei wörtlich zu verstehen. Nur bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen können von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden. Orte, Tageszeiten, Gebiete oder Fahrzeuge anderer Halter oder Eigentümer fallen daher nicht unter die genannte Ausnahme

Besondere Umstände sind dann anzunehmen, wenn ausreichend Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, dass der an sich (nach vorläufiger Bewertung) ungeeignete Fahrzeugführer bei Fahren einer bestimmten Art von Kraftfahrzeugen gerade keine Gefahr für die Allgemeinheit (im Straßenverkehr) darstellt.

Bei Annahme einer Katalogtat i.S.v. § 69 Abs. 2 StGB können wirtschaftliche Belastungen oder das berufliche Angewiesensein auf den Führerschein für sich allein i.d.R. keine besonderen Umstände i.S.v. § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO entfalten.12)

Sachverhalt