12.2.1 Vorsätzlicher Verstoß nach § 24a Abs. 1 StVG mit einschlägiger Vorbelastung

Autoren: Flocken/Günther

Kurzüberblick

A12.42

Ein vorsätzlicher Verstoß nach § 24a Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betroffene wusste oder zumindest mit der Möglichkeit rechnete, bei der Tat eine Alkoholmenge im Körper zu haben, die biologisch-naturwissenschaftlich1)

zum Erreichen oder Überschreiten der Grenzwerte führt, und er dies billigend in Kauf genommen hat oder es ihm gleichgültig gewesen ist. Das bloße Wissen um eine nicht näher bestimmte Alkoholbeeinflussung genügt nicht.2)

Die Fahrerlaubnisbehörde hat lediglich bei Strafverfahren, in denen eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, gem. § 3 Abs. 3 StVG den Ausgang abzuwarten, bevor sie eigene Maßnahmen ergreifen darf. In Bußgeldverfahren hingegen kann bereits vor Verfahrensabschluss im Fall noch nicht getilgter einschlägiger Voreintragungen ein Entziehungserfahren nach §§ 46 Abs. 1, Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b), 29 FeV eingeleitet und eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden. Getilgte Voreintragungen dürfen im Entziehungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Der Mandant bittet um kurzfristige Beratung. Er ist am Abend zuvor auf dem Heimweg von einer Feier in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Hierzu berichtet er Folgendes: