4.1.1 Praktische Relevanz für Verteidiger und Mandanten

Autor: Koehl

C4.1

Bei Verkehrsverstößen muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der strafrechtlichen Ahndung einerseits und der verwaltungsrechtlichen Punktebewertung im Rahmen der Fahreignungsbeurteilung andererseits. Die dar, auch wenn sie durch die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis im Ergebnis häufig als solche wahrgenommen wird. Vielmehr handelt es sich um Instrument zur Standardisierung der Fahreignungsbewertung. Die Punktebewertung knüpft lediglich an die rechtskräftige Feststellung der Tatbestandserfüllung im Ahndungsverfahren an und ist an sie gebunden (§ Abs. Satz 4 ). Die charakterliche Fahrungeeignetheit wird unwiderlegbar vermutet, wenn ein Stand von acht Punkten im Fahreignungsregister erreicht wird. Hierzu trägt die Begehung einer Verkehrsstraftat, bei der das Strafgericht aber davon abgesehen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen, naturgemäß bei. Die Fahrerlaubnisbehörde wird über die Erhöhung des Punktestands informiert. Erreicht er unter Berücksichtigung der Punkte, die für die Verkehrsstraftat anfallen, , hat sie kein Ermessen, sondern muss die Fahrerlaubnis entziehen. Es geht also darum, darzulegen, dass der Mandant keinen Stand von acht Punkten im Fahreignungsregister erreicht hat. Das Rechtsschutzziel in der Praxis konzentriert sich darauf, gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst vorzugehen. Die dieser vorgeschalteten Maßnahmen, nämlich , können werden.