9.2.3 Sonstige ausländische Führerscheine

Autor: Revilla

Kurzüberblick

A9.15

Sonstige ausländische Führerscheine berechtigen für die Dauer von sechs Monaten in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nachdem hier ein ordentlicher Wohnsitz gem. § 7 FeV begründet wurde (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Sachverhalt

Ein aus dem Libanon stammender Mandant bittet um Verteidigung in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Er befindet sich seit vier Monaten in Deutschland und wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen. Da er nur seinen im Libanon ausgestellten internationalen Führerschein vorweisen konnte und den Beamten mitteilte, dass es ihm zzt. nicht möglich sei, seinen libanesischen Führerschein zu beschaffen, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet.

Lösung

A9.16