Darlegungslast

1. Grundsatz

Die Darlegungs- und Beweislast umfasst die Pflicht eines Beteiligten, den Sachverhalt darzulegen und die Tatsachen im Streitfall zu beweisen. Nur ein substantiiert vorgetragener Sachverhalt kann das Gericht zu einer Beweiserhebung veranlassen.

Im Unterhaltsrecht trägt der den Unterhalt Begehrende die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen der Unterhaltsnorm, aus der er seinen Anspruch herleitet, sowie für die zur Bemessung des Bedarfs maßgeblichen Lebensverhältnisse und für seine Bedürftigkeit. Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit und für Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch - z.B. für ein erhöhtes Einkommen im Sinne eines Karrieresprungs (OLG Brandenburg v. 03.06.2019 - 9 UF 49/19, FamRZ 2020, 1257), für eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB (siehe hierzu unter 6.) oder für eine Verwirkung (siehe unter 8.). In allen Fällen stellt sich gleichermaßen die Frage, welche Anforderungen an die Substantiierung des jeweiligen Vortrags zu stellen sind, damit das Gericht gehalten ist, den angebotenen Beweisen nachzugehen.

Im Einzelnen ergibt sich im Unterhaltsrecht folgende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast:

2. Bedarf

a) Allgemeines