Dreiteilung

1. Teilung des Einkommens durch Anzahl der Unterhaltsberechtigten

Der Grundsatz der Dreiteilung besagt, dass nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, vorrangiger Unterhaltslasten etc. das gesamte der Unterhaltsgemeinschaft zur Verfügung stehende zu teilen ist. Meist wird dies von Bedeutung sein, wenn der Pflichtige einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten Unterhalt schuldet, die Unterhaltsgemeinschaft also aus drei Personen besteht. Ausgehend von seiner neueren Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen (siehe auch das Stichwort "") kommt der in der insoweit grundlegenden Entscheidung vom 30.07.2008 (BGH, FamRZ 2008, , 1914 f. m. Anm. ) zu dem Ergebnis, dass schon nach der alten Rechtslage unabhängig vom Rangverhältnis bei der Unterhaltsbemessung die Unterhaltspflichten gegenüber einem geschiedenen Ehegatten und einem neuen Ehegatten sich gegenseitig beeinflusst haben und deshalb von einer Drittelung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens der Unterhaltsgemeinschaft auszugehen ist und war. Im Gegensatz zum OLG Düsseldorf (FamRZ 2008, ), welches die Dreiteilung aus der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform, insbesondere der Gleichrangigkeit der unterhaltsberechtigten Ehegatten, abgeleitet hat, begründete der BGH (FamRZ 2009, ; BGH, FamRZ 2009, ; BGH, FamRZ 2008, ; BGH, FamRZ 2010,  m. Anm. ) die Dreiteilung ausschließlich mit seiner Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen.