Detektivkosten (§ 91 ZPO)

1. Grundsatz: Kosten der Beweisführung erstattungsfähig

Detektivkosten können im Unterhaltsstreitverfahren als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung erstattungsfähig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO sein. Denn zu den Verfahrenskosten gehören nicht nur die durch Einleitung und Führung des Streitverfahrens ausgelösten Kosten, sondern auch solche, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Durchsetzung seiner subjektiven Rechte umfasst nicht nur den Zugang zu den Gerichten und die Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern es muss ihm auch die Beweisführung zugunsten seiner Tatsachenbehauptungen ermöglicht werden. Die Beauftragung eines Detektivs kann insbesondere zur Ermittlung, ob bei dem Unterhalt begehrenden Beteiligten eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB vorliegt, notwendig sein. Denn andernfalls stünden dem Verpflichteten im Unterhaltsverfahren als Beweismittel lediglich die Bekundungen des Unterhaltsberechtigten und des angeblichen Lebenspartners zu Verfügung.

Die durch die Beauftragung eines Detektivbüros entstandenen Kosten können aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozess- bzw. Verfahrenskosten zugerechnet und im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH v. 15.05.2013 - XII ZB 107/08, FamRZ 2013, 1387).

2. Notwendige Kosten