Diätkosten

Kosten für die Einhaltung einer Diät können unter dem Gesichtspunkt des unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten bedarfserhöhend als auch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen leistungsmindernd im Rahmen der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigen sein. Allerdings muss zum einen die medizinische Notwendigkeit der Diätkosten bestätigt werden, was i.d.R. durch ein aussagekräftiges und damit das Erfordernis der Diät darlegendes Attest erfolgen kann. Andererseits müssen die entstehenden Mehrkosten für die Diät nachvollziehbar dargelegt werden, etwa Art, Menge, Preis (so schon OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1435; OLG Hamm, FamRZ 1997, 310). Dabei müssen nicht zwingend die genauen Beträge dargelegt und ggf. bewiesen werden, vielmehr reicht es aus, die Grundlagen für eine Schätzung des Gerichts nach § 113 FamFG i.V.m. § 287 ZPO zu benennen (so schon OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1435).

Eine ärztliche Bescheinigung, die einen Mehrbedarf bejaht und dafür einen bestimmten Betrag nennt, reicht als Beleg für höhere Kosten und als Grundlage für eine gerichtliche Schätzung allein nicht aus. Es ist dem Betroffenen zuzumuten, den tatsächlichen soweit als möglich konkret zu benennen, z.B. dadurch, dass er die Kosten über einen gewissen Zeitraum schriftlich festhält und damit den Mehrbedarf transparent macht (so schon LG Osnabrück, DAVorm 1989, ). Ersparnisse durch die Diät sind gegenzurechnen.