Dynamisierung von Kindesunterhalt

1. Grundlagen

Die Möglichkeit einer dynamisierten Titulierung von Kindesunterhalt wurde mit dem KindUG zum 01.07.1998 eingeführt. Seitdem ermöglicht § 1612a BGB, den Unterhalt als Prozentsatz einer Bezugsgröße geltend zu machen mit der Folge, dass eine automatische Anpassung des Titels eintritt, sobald sich die Bezugsgröße ändert. § 1612a BGB gewährt keinen eigenständigen Anspruch auf Unterhalt, sondern ermöglicht lediglich, dass der nach §§ 1601 ff. BGB nach den individuellen Verhältnissen geschuldete und i.d.R. auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle errechnete Unterhalt als Prozentsatz einer gesetzlich geregelten Bezugsgröße verlangt wird und so an der Dynamisierung der Bezugsgröße teilnimmt.

Technisch erfolgt die Dynamisierung des Unterhalts in der Weise, dass

zunächst der nach den individuellen Verhältnissen zustehende Unterhalt errechnet wird,

dieser in einen Prozentsatz der Bezugsgröße (früher der Regelbeträge der Regelbetrag-Verordnung, ab 01.01.2008 des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, § 36 Nr. 4 EGZPO) umgerechnet und tituliert wird und

der für den jeweiligen Unterhaltszeitraum geschuldete Zahlbetrag - z.B. im Rahmen der Vollstreckung - auf der Grundlage der für diesen Zeitraum geltenden Bezugsgröße errechnet wird.

2. Voraussetzungen