1. Grundsätzliches
Jeder gesetzliche Unterhaltsanspruch setzt neben der Bedürftigkeit des Anspruchstellers auch die Leistungsfähigkeit des Inanspruchgenommenen voraus. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen Geldmittel bestimmt, sondern auch durch solche, die er erzielen könnte, wenn er seine Kräfte bestmöglich einsetzen würde (vgl. BGH, FamRZ 2000,
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