Lohnsteuerjahresausgleich

1. Vorbemerkung

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Lohnsteuerjahresausgleich, den der Arbeitgeber durchführt (§ 42b EStG), und dem vom Steuerpflichtigen beim Finanzamt beantragten Steuerausgleich, der durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung erfolgt (§ 42 Abs. 2 Nr. 8 EStG).

2. Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber

Nach § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Arbeitgeber berechtigt (und bei mehr als zehn Arbeitnehmern gem. § 42b Abs. 1 Satz 2 EStG auch grundsätzlich verpflichtet), bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig bei ihm in einem Dienstverhältnis standen, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt. Bei wechselnden Einkünften (etwa wegen der Gewährung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder sonstigen Sonderzuwendungen wie Boni oder nicht monatlich wiederkehrenden Zulagen) wird so erreicht, dass die je nach Einkommenshöhe monatlich unterschiedlichen Steuerabzüge in der Summe nicht höher sind als die Steuerpflicht aus dem Gesamtjahreseinkommen.

3. Steuerausgleich durch Veranlagung zur Einkommensteuer

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit besteht eine Pflicht zur Veranlagung nur in den gesetzlich normierten Fällen des § 46 EStG. Dies gilt z.B.

bei Bezug von Lohn von mehreren Arbeitgebern,

bei der Steuerklassenkombination III/V oder bei der Wahl des Faktorverfahrens,