Leistungsunfähigkeit

1. Vorbemerkung

Die Unterhaltsverpflichtung setzt neben dem Bedarf und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten immer auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Daher ist nicht unterhaltspflichtig, wer ohne die Gefährdung seines Selbstbehalts den Unterhalt nicht aufbringen kann. Dies folgt für den Verwandtenunterhalt aus § 1603 BGB und für den Ehegattenunterhalt aus § 1581 BGB. Die Höhe des Selbstbehalts, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, ist abhängig von der Stärke der Unterhaltsverpflichtung. Sofern eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht, wie bei minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wird ein niedriger Selbstbehalt angesetzt. Die Selbstbehalte ergeben sich aus den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. Nr. 21 der Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt). Ob Leistungsunfähigkeit gegeben ist, bestimmt sich nicht nur anhand der tatsächlichen Einkommenssituation. Vielmehr ist auch eine Zurechnung von fiktiven Einkünften, und zwar sowohl aus Arbeitseinkommen als auch aus Vermögenseinkommen zu prüfen.

2. Aufgabe bzw. Nichtaufnahme einer Arbeitstätigkeit