Insemination, künstliche

1. Künstliche Befruchtung

Die moderne Fortpflanzungsmedizin ermöglicht es heute, dass auch solche Paare Kinder bekommen können, die ansonsten wegen der Zeugungsunfähigkeit bzw. Unfruchtbarkeit eines Partners kinderlos bleiben würden. Zu unterscheiden ist das homologe und das heterologe System.

Im homologen System ist der Ehemann der Samengeber, die Ehefrau ist Eizellengeberin und Gebärende. Der einzige Unterschied zur gewöhnlichen Entstehung eines Kindes ist somit der technische Aufwand. Die Zuordnung des Kindes zu den Ehegatten als seinen Eltern ist unabhängig von der medizinischen Hilfeleistung, da Vater und Mutter in biologischer wie rechtlicher Hinsicht identisch sind. Die rechtliche Vaterschaftszuordnung nach § 1592 BGB stimmt mit der genetischen Abstammung überein.

Anders ist dies im heterologen System. Hier wird die Eizelle der Frau mit dem Sperma eines Dritten - also nicht dem ihres Ehemannes - befruchtet. Biologische und rechtliche Vaterschaft fallen dann auseinander. Denn rechtlich gilt gem. § 1592 Nr. 1 BGB der Ehemann der das Kind gebärenden Kindesmutter als Vater des Kindes, während es an der genetischen Abstammung fehlt.

2. Abstammungsrechtliche Folgen