Die Beteiligten streiten im Rahmen einer von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage um die Frage, ob eine von der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde für den Bahnhofsvorplatz in Lüneburg erlassene Haltverbotsregelung auch das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Fußgängernutzung vorbehalten sind, erfasst. Mit einer im Lauf des Verfahrens weiterhin erhobenen allgemeinen Leistungsklage verlangt der Kläger die Erstattung von 15,- EUR, die er infolge einer von der Beklagten veranlassten Entfernung seines auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellten Fahrrades entrichten musste.
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