OVG Niedersachsen - Urteil vom 06.06.2003
12 LB 68/03
Normen:
NdsGefAG § 26 ; NdsGefAG § 29 ; NdsGefAG § 66 ; StVO § 12 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 ; VwGO § 43 ;
Fundstellen:
VRS 106, 144

[Kein] Halt- bzw. Parkverbot für Fahrräder auf Fußgängerverkehrsflächen - Abschleppen; Fahrräder; Fußgängernutzung; Gehweg; Haltverbot für eine Zone; Haltverbot, eingeschränktes; Kostenbescheid; Verkehr, ruhender

OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.06.2003 - Aktenzeichen 12 LB 68/03

DRsp Nr. 2008/943

[Kein] Halt- bzw. Parkverbot für Fahrräder auf Fußgängerverkehrsflächen - Abschleppen; Fahrräder; Fußgängernutzung; Gehweg; Haltverbot für eine Zone; Haltverbot, eingeschränktes; Kostenbescheid; Verkehr, ruhender

»1. Ein durch die Verkehrszeichen 290 und 292 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO angeordnetes eingeschränktes Haltverbot für eine Zone erfasst nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Fußgängernutzung vorbehalten sind.2. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Anbringung des Zusatzzeichens 1060-11 ("auch Fahrräder").«

Normenkette:

NdsGefAG § 26 ; NdsGefAG § 29 ; NdsGefAG § 66 ; StVO § 12 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 ; VwGO § 43 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage um die Frage, ob eine von der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde für den Bahnhofsvorplatz in Lüneburg erlassene Haltverbotsregelung auch das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Fußgängernutzung vorbehalten sind, erfasst. Mit einer im Lauf des Verfahrens weiterhin erhobenen allgemeinen Leistungsklage verlangt der Kläger die Erstattung von 15,- EUR, die er infolge einer von der Beklagten veranlassten Entfernung seines auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellten Fahrrades entrichten musste.