§ 10 b BtMG
FNA: 2121-6-24
Fassung vom: 01.03.1994
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 379 vom 29.11.2024

§ 10 b BtMG Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen

§ 10 b Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen

BtMG ( Betäubungsmittelgesetz )

(1) Die zuständigen Landesbehörden können eine Erlaubnis für Modellvorhaben zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse von mitgeführten, nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erteilen, wenn mit der Analyse eine Risikobewertung und gesundheitliche Aufklärung über die Folgen des Konsums für die die Betäubungsmittel besitzende Person verbunden ist (Drug-Checking-Modellvorhaben). (2) 1Die Landesregierungen haben zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und einer besseren gesundheitlichen Aufklärung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erteilung einer in Absatz 1 genannten Erlaubnis einschließlich der hierfür geltenden Voraussetzungen zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere folgende Anforderungen an die Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben festzulegen: 1. Vorhandensein einer zweckdienlichen sachlichen Ausstattung; 2. Gewährleistung einer Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum; In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind das Verfahren der Erteilung der in Absatz 1 genannten Erlaubnis und die hierfür jeweils zuständige Behörde zu bestimmen.