§ 11 VerkLG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56

§ 11 VerkLG Zustellungen

§ 11 Zustellungen

VerkLG ( Verkehrsleistungsgesetz )

1Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in dringenden Fällen, soweit es für die Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Zustellung auch 1. in schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Form ohne die Einhaltung der hierfür geltenden Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes oder 2. durch mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen kann. 2In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt. 3§ 7 Absatz 3 bleibt unberührt.