§ 13 a FeV
FNA: 9231-1-19
Fassung vom: 13.12.2010
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 299 vom 02.10.2024

§ 13 a FeV Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

§ 13 a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder 2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § c des begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.