§ 2 eKFV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

§ 2 eKFV Anforderungen an das Inbetriebsetzen

§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen

eKFV ( Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung )

(1) 1Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn 1. es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist, 2. es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt, 3. es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 a erster Halbsatz, Absatz 1 b oder 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist: a) als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild "Elektrokleinstfahrzeug" angegeben sein, b) anstelle der in § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Angaben muss auf dem Fabrikschild die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug angegeben sein, und 4. es a) den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4, entspricht. Die Datenbestätigung nach § Absatz a Satz 1 bis der oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.