Autor: Felix Koehl |
PraxistippFür den Rechtsanwalt, der einen Betroffenen verteidigt, der der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr beschuldigt wird, ist Fingerspitzengefühl angebracht. Häufig ist das Gericht versucht, die Verteidigung, die darauf aufbaut, dass Mitverschulden des Getöteten zu betonen, als taktlos oder rechthaberisch zu bewerten, so dass das Risiko einer höheren Strafe besteht. Vor diesem Hintergrund kann es sich anbieten, den Kontakt zu Angehörigen der Opfer aufzunehmen, was natürlich vorab mit dem Betroffenen geklärt werden muss (vgl. weiterführend Bachmor/Koehl/Krumm, Verfahrens- und Prozesstaktik im Straßenverkehrsrecht 2019, S. 87). |
Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht sowie die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts und des Kausalverlaufs voraus. Die Sorgfaltspflichtverletzung muss kausal für den Eintritt des Todes gewesen sein.
PraxistippStirbt das Unfallopfer später im Krankenhaus und kommen für den Tod auch unfallunabhängige Ursachen in Betracht, muss der Rechtsanwalt die Sache in medizinischer Hinsicht weiter aufklären, etwa durch die Beiziehung von Krankenunterlagen oder Befragung von medizinischen Sachverständigen. |
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