Autor: Felix Koehl |
Die Tathandlung besteht darin, im Verkehr ein Fahrzeug zu führen, obwohl man infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die fahrlässige Begehung ist ebenfalls strafbar (§ 316 Abs. 2 StGB).
Der Täter muss sich zum Tatzeitpunkt in einem Zustand befinden, in dem er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dabei geht es nicht um die Fähigkeit, das Fahrzeug überhaupt zu führen, entscheidend ist die Fahrunsicherheit.
Eine Festlegung absolut zu würdigender Wirkstoffgrenzen für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum anderer Rauschmittel als Alkohol ist derzeit mangels entsprechenden Erfahrungswissens nicht möglich. Im Gegensatz zum Alkohol gibt es also bei Drogen keine absolute Fahruntüchtigkeit.
In jedem Einzelfall muss daher die Feststellung der Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen durchgeführt werden (BGH, Beschl. v. 03.11.1998 - 4 StR 395/98, NJW 1999, 226). Regelmäßig muss das Gericht also die jeweils konsumierte Substanz sowie ihre Eignung zur Verursachung fahrsicherheitsmindernder Wirkungen feststellen (OLG Köln, Beschl. v. 21.12.1990 - Ss 607/90, NZV 1991, 158). In Bezug auf die gibt es keine Einschränkung, in Betracht kommen insbesondere Benzodiazepine, Amphetamine, Haschisch, Heroin, Methadon und Cannabis.
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