OLG Köln - Beschluß vom 21.12.1990
Ss 607/90
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 158
VRS 1991, 451

Fahrerlaubnisentziehung; andere berauschende Mittel

OLG Köln, Beschluß vom 21.12.1990 - Aktenzeichen Ss 607/90

DRsp Nr. 1994/12285

Fahrerlaubnisentziehung; andere berauschende Mittel

Wird die Annahme der Fahruntüchtigkeit i. S. d. § 316 StGB auf den Genuß "anderer berauschender Mittel" gestützt, muß das Urteil darlegen, daß die eingenommenen Medikamente oder Betäubungsmittel in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind; eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit reicht dafür nicht aus.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

In dem Urteil des Amtsgericht heißt es:

"Der bis Ende 1984 drogenabhängige Angeklagte hat keinen Beruf erlernt, er lebt von der Sozialhilfe - der übliche Satz - und arbeitet ehrenamtlich in einem Café, einem Selbsthilfeverein für drogen- und alkoholabhängige Personen. Nach eigenen, glaubhaften Angaben ist er zumindest seit Januar 1990 clean. Er ist erheblich vorbestraft. Insbesondere fiel er wegen Drogendelikten auf.

Am 13.12.1989 wurde er um 18 Uhr als Kraftfahrzeugführer angehalten, der dabei war, nach einem Diebstahl im fahruntauglichen Zustand zu entkommen.