Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB " zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat zudem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß "die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen (ist), bis einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft 13 (dreizehn) Monate verbüßt sind". Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er - ohne nähere Ausführungen - die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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