BGH - Beschluß vom 03.11.1998
4 StR 395/98
Normen:
StGB § 315 c, § 316 ;
Fundstellen:
BGHSt 44, 219
DAR 1999, 31
MDR 1999, 91
NJW 1999, 226
NZV 1999, 48
StV 1999, 19
VRS 96, 199
VerkMitt 1999, 41
VersR 1999, 72
ZfS 1999, 35
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Beschluß vom 03.11.1998 (4 StR 395/98) - DRsp Nr. 1999/251

BGH, Beschluß vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 4 StR 395/98

DRsp Nr. 1999/251

»Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genügt hierfür nicht ohne weiteres.«

Normenkette:

StGB § 315 c, § 316 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB " zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat zudem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß "die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen (ist), bis einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft 13 (dreizehn) Monate verbüßt sind". Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er - ohne nähere Ausführungen - die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.