§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung bei Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss)

Autor: Felix Koehl

Der Tatbestand ist verwirklicht, wenn beim Geschädigten eine Gesundheitsbeschädigung eintritt. Diese muss kausal durch eine Verletzung der zu beachtenden Sorgfaltspflichten eingetreten sein. Maßstab für die zu beachtende Sorgfaltspflichten sind die Verkehrsvorschriften. Ein Verstoß hiergegen indiziert den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Besonderheiten bei einem Täter, der unter dem Einfluss berauschender Mittel steht

Die fahrlässige Körperverletzung wird grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wirksamen Strafantrags verfolgt (§ 77 StGB). Der Strafantrag kann entbehrlich werden, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Die Voraussetzungen hierfür sind laut Nr. 243 RiStBV u.a. dann gegeben, wenn ein leichtfertiges Handeln des Täters vorliegt, was auch der Fall sein kann, wenn dieser unter Einfluss berauschender Mittel stand.

Wichtige Rechtsprechung

Jetzt folgen wichtige Entscheidungen zu diesem Thema. Dabei steht der Drogenrausch dem Alkoholrausch im Wesentlichen gleich: