OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2013
4 RBs 47/13
Normen:
StVG § 24a Abs. 1; StVG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2013, 712
NJW 2103, 10
NZV 2014, 482
Vorinstanzen:
AG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 38 Js 1272/12

§ 24a StVG erfasst das Führen eines Kraftfahrzeugs, nicht das eines FahrradesZur Einordnung von E-Bikes und PedelecsFahrräder mit elektrischem Hilfsantrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, keine Kraftfahrzeuge im Sinne von § 24a StVG

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 4 RBs 47/13

DRsp Nr. 2013/22389

§ 24a StVG erfasst das Führen eines Kraftfahrzeugs, nicht das eines Fahrrades Zur Einordnung von E-Bikes und PedelecsFahrräder mit elektrischem Hilfsantrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, keine Kraftfahrzeuge im Sinne von § 24a StVG

§ 24a StVG knüpft an das Führen eines Kraftfahrzeugs an, weil sich hieraus ein höheres Gefahrenpotential ergibt als aus dem Führen eines Fahrrades. Fahrräder mit einem Hilfsantrieb, der sich bei einer erreichten Geschwindigkeit von 25 km/h von selbst abschaltet, sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne von § 24a StVG.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1; StVG § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille eine Geldbuße in Höhe von 750,- € sowie ein dreimonatiges Fahrverbot festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückzuverweisen.

II.