BGH - Beschluß vom 16.10.2003
4 StR 275/03
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 230
VRS 106, 198
VersR 2004, 486
Vorinstanzen:
LG Stralsund,

§ 315b StGB bei vorschriftswidrigem Verkehrsverhalten

BGH, Beschluß vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 4 StR 275/03

DRsp Nr. 2004/207

§ 315b StGB bei vorschriftswidrigem Verkehrsverhalten

1. Ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten wird nur dann von § 315 b StGB erfasst, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.2. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH muss zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen, dass das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz eingesetzt wird.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen Diebstahls in zehn Fällen, wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen, wegen Computerbetrugs in drei Fällen und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.