BGH - Urteil vom 09.06.2004
I ZR 187/02
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 35
DAR 2005, 83
GRUR 2004, 960
MDR 2004, 1369
NJW-RR 2004, 1557
NZV 2004, 571
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 25.06.2002
LG Lübeck,

500 DM-Gutschein für Autokauf; Wettbewerbswidrigkeit der Werbung einer Fahrschule mit einem Gutschein für den Erwerb eines PKW bei einem bestimmten Autohaus

BGH, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen I ZR 187/02

DRsp Nr. 2004/14507

"500 DM-Gutschein für Autokauf"; Wettbewerbswidrigkeit der Werbung einer Fahrschule mit einem Gutschein für den Erwerb eines PKW bei einem bestimmten Autohaus

»Die Werbung eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler erhalte zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von 500 DM für einen Fahrzeugkauf bei einem bestimmten Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhalten.«

Normenkette:

UWG § 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte, der in B. eine Fahrschule betreibt, ließ in der Ausgabe des Anzeigenblattes "M." vom 9. Mai 2001 folgende Anzeige schalten:

"Seit diesem Jahr arbeitet die Fahrschule S. mit Opel Astra vom Autohaus H.

Der gute Ruf vor allem im Service sowie der gute Kontakt zum Kunden veranlaßten ihn zu diesem Schritt. Um für die Fahrschüler den Fahranfang noch weiter zu erleichtern, werden die Schüler nicht nur mit der neuesten Generation von Opel Astra-Fahrzeugen geschult, sondern jeder erhält zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von DM 500,00 für den Fahrzeugkauf beim Autohaus H.".

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält die Werbung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens für wettbewerbswidrig. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,