OLG Köln - Urteil vom 27.02.2002
11 U 116/01
Normen:
BGB § 252 S. 2 § 847 ; RVO §§ 569b 1542 ; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1 ; ZPO §§ 287 Abs. 1 307 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 353
OLGReport-Köln 2002, 290
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 571/95

85.000,00 DM Schmerzensgeld nach Verkehrunfall mit erheblichen Dauerschäden

OLG Köln, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 11 U 116/01

DRsp Nr. 2002/11307

85.000,00 DM Schmerzensgeld nach Verkehrunfall mit erheblichen Dauerschäden

1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist hinsichtlich der Kosten für Fahrten zur eigenen Heilbehandlung in der Regel nicht aktivlegitimiert, wenn eine Berufsgenossenschaft solche Kosten zu ersetzen hat; entsprechende Ansprüche des Geschädigten gehen auf die Berufsgenossenschaft als Sozialversicherungsträger über.2. Für den Beweis eines vom Schädiger zu verantwortenden Erwerbsschadens des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten nach dem Maßstab der §§ 252 S. 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO kann es ausreichen, dass dem Geschädigten zeitnah vor dem Unfall der Wechsel in eine neues, höher entlohntes Arbeitsverhältnis konkret in Aussicht gestellt war und dieser Wechsel ohne den Unfall mit einiger Wahrscheinlichkeit vollzogen worden wäre.3. Ein Schmerzensgeld von 85.000,00 DM (= ) ist angemessen bei folgenden von dem Opfer (28 Jahre alt, männlich) eines unverschuldeten Verkehrsunfalls erlittenen Verletzungsfolgen: