BGH - Urteil vom 26.03.2014
IV ZR 422/12
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 305b Abs. 2; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; AHB 2008 Ziff. 7.14 (1); AHB ; VVG § 110;
Fundstellen:
DB 2014, 8
MDR 2014, 720
NJW 2014, 2038
NJW 2014, 8
VersR 2014, 625
WM 2014, 851
r+s 2014, 228
Vorinstanzen:
LG Frankfurt an der Oder, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 100/10
OLG Brandenburg, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 90/10

Abdecken eines bestimmten Risikos durch den Versicherungsmakler als Pflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer hinsichtlich Unterlassung als sog. Quasideckung; Schadensersatzanspruch eines Ofenbaumeisters wegen Vermittlung einer Betriebshaftpflichtversicherung ohne Deckung der Schäden aus Fliesenlegearbeiten

BGH, Urteil vom 26.03.2014 - Aktenzeichen IV ZR 422/12

DRsp Nr. 2014/6496

Abdecken eines bestimmten Risikos durch den Versicherungsmakler als Pflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer hinsichtlich Unterlassung als sog. "Quasideckung"; Schadensersatzanspruch eines Ofenbaumeisters wegen Vermittlung einer Betriebshaftpflichtversicherung ohne Deckung der Schäden aus Fliesenlegearbeiten

1. Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten ("Quasideckung").2. Ziff. 1.1 AHB 2008 ist nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam; sie ist auch nicht unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB.3. Der Risikoausschluss in Ziff. 7.14 (1) AHB 2008 ist unabhängig davon, auf wessen Handeln die Ableitung der Abwässer zurückgeht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 305b Abs. 2; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; AHB 2008 Ziff. 7.14 (1); AHB ; VVG § 110;

Tatbestand