OLG Brandenburg - Urteil vom 23.10.2012
11 U 90/10
Normen:
§ 61 Abs 1 VVG, § 63 VVG, § 254 Abs 1 BGB, § 307 BGB, Nr 1 AHB, Nr 7.14 AHB;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 100/10

Haftung eines Versicherungsmaklers wegen unzureichenden Versicherungsschutzes seines Kunden

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 11 U 90/10

DRsp Nr. 2012/20878

Haftung eines Versicherungsmaklers wegen unzureichenden Versicherungsschutzes seines Kunden

Ein Versicherungsmakler, der von einem Unternehmer mit der Vermittlung eines passenden Versicherungsschutzes beauftragt worden ist, muss von sich aus das zu versichernde Risiko ermitteln. Unterbleibt dies und vermittelt er dem Kunden nur unzureichenden Versicherungsschutz, so haftet er auf Schadensersatz.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Juli 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 100/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 30.000,00 €.

Normenkette:

§ 61 Abs 1 VVG, § 63 VVG, § 254 Abs 1 BGB, § 307 BGB, Nr 1 AHB, Nr 7.14 AHB;

Gründe: