VGH Bayern - Urteil vom 20.10.2017
11 B 17.1080
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1 und 2; FeV § 11 Abs. 3 Nr. 6; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 5, Nr. 9.1 und 9.2.2 der Anl. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 K 16.1064

Aberkennung des Rechts; von einer polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen Verwertbarkeit von Angaben in einem ärztlichen Gutachten Anordnung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms Verstoß gegen Teilnahmebedingungen Fristverlängerung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Unfall; Cannabis; Cannabiskonsum; Drogenscreening; eidesstattliche Versicherung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignung; Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Urteil vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 11 B 17.1080

DRsp Nr. 2018/12994

Aberkennung des Rechts; von einer polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen Verwertbarkeit von Angaben in einem ärztlichen Gutachten Anordnung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms Verstoß gegen Teilnahmebedingungen Fristverlängerung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Unfall; Cannabis; Cannabiskonsum; Drogenscreening; eidesstattliche Versicherung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignung; Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1 und 2; FeV § 11 Abs. 3 Nr. 6; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 5, Nr. 9.1 und 9.2.2 der Anl. 4;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B (mit Unterklassen, erteilt am 15.5.2007) in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.