BGH - Urteil vom 31.10.1990
VIII ZR 186/89
Normen:
BGB § 276 ; StVZO § 29d ; ZPO §§ 138 § 286 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 108
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 153/85
OLG Düsseldorf, vom 17.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 273/88

Abgabe unrichtichter Erklärungen im Gebrauchtwagenhandel als positive Vertragsverletzung

BGH, Urteil vom 31.10.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 186/89

DRsp Nr. 2004/3664

Abgabe unrichtichter Erklärungen im Gebrauchtwagenhandel als positive Vertragsverletzung

Die Äußerung eines Gebrauchtwagenhändlers, das Fahrzeug sei noch zugelassen, die Nummernschilder seien ja noch dran, kann nur dahin verstanden werden, dass für das Fahrzeug auch noch Versicherungsschutz bestehe mit der Folge, daß die unrichtige Erklärung den objektiven Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung begründet.

Normenkette:

BGB § 276 ; StVZO § 29d ; ZPO §§ 138 § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Erstbeklagten (im folgenden als Beklagte bezeichnet) und von ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der Zweitbeklagten, die Freistellung von Ansprüchen, die wegen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls gegen ihn erhoben werden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: