KG - Beschluss vom 08.02.2017
3 Ws 39/17 - 121 AR 22/17
Normen:
StPO § 111a Abs. 1; StPO § 321 S. 2; StPO § 464 Abs. 1; StGB § 69 Abs. 1; StGB § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 281 AR 234/16

Abgrenzung der Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht oder als BerufungsgerichtZulässigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis 11 Monate nach Begehung der Tat

KG, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 3 Ws 39/17 - 121 AR 22/17

DRsp Nr. 2017/7914

Abgrenzung der Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht oder als Berufungsgericht Zulässigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis 11 Monate nach Begehung der Tat

1. Die Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht oder als Berufungsgericht richtet sich ausschließlich danach, ob ihm die Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO vorgelegt worden sind. Erfolgt die Beschlussfassung zu einem Zeitpunkt, nachdem ihm die Akten im vorgenannten Sinne bereits vorlagen, so entscheidet es als das mit der Hauptsache befasste Gericht. Es ist ohne Bedeutung, wie das Landgericht selbst seine Entscheidung verfahrensmäßig einordnet. 2. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist trotz des Zeitablaufs von 11 Monaten seit Begehung der Tat noch verhältnismäßig, wenn in der Zwischenzeit die Ermittlungen, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren andauerten und der Angeklagte kein schutzwürdiges Vertrauen auf den vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis bilden konnte. Die lange Zeitdauer zwischen angeblicher Tatbegehung und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung relativiert, wenn eine (etwaig) unterbliebene Verfahrensbeschleunigung das Ermittlungsverfahren und nicht den Zeitraum ab der vorläufigen Entziehung betrifft.