BGH - Urteil vom 19.10.2004
1 StR 254/04
Normen:
StGB § 24 Abs. 1 § 21 § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 151
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 01.12.2003

Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Tötungsversuch; Strafmilderung bei verschuldeter Trunkenheit

BGH, Urteil vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 1 StR 254/04

DRsp Nr. 2004/17672

Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Tötungsversuch; Strafmilderung bei verschuldeter Trunkenheit

1. Bei einem mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täter müssen für die Annahme eines unbeendeten Versuchs Umstände festgestellt werden, welche die Wertung rechtfertigen, der Täter habe bei Beendigung der Tathandlung einen tödlichen Erfolg nicht (mehr) für möglich gehalten.2. Der Tatrichter entscheidet über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte. Beruht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies allerdings auch ohne einschlägige Vorverurteilungen in der Regel gegen eine Verschiebung des Strafrahmens.

Normenkette:

StGB § 24 Abs. 1 § 21 § 49 Abs. 1 ;

Gründe: