OLG Nürnberg - Urteil vom 21.02.1991
8 U 2803/90
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 487
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Abgrenzung von Unfallschaden und Betriebsschaden

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen 8 U 2803/90

DRsp Nr. 1994/12968

Abgrenzung von Unfallschaden und Betriebsschaden

Wird bei einem ins Schlingern geratenen Gespann (Zugfahrzeug und Anhänger) das Zugfahrzeug dadurch beschädigt, daß der Hänger gegen die Mittelleitplanke einer Bundesautobahn prallt und von dort in die hintere Seite des Zugfahrzeugs geschleudert wird, liegt ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden vor.

Normenkette:

AKB § 12 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber sachlich keinen Erfolg.

Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, daß es sich bei dem Schaden, der am PKW des

Klägers dadurch entstanden ist, daß das von ihm geführte Gespann am Ende eines Überholvorganges auf der Autobahn ins Schleudern geriet und der von der Leitplanke abgewiesene Anhänger gegen das, Zugfahrzeug stieß, um einen Unfallschaden im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB und nicht um einen Betriebsschaden handelt.

1. Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Kläger bei der Beklagten gegen Beschädigung seines PKWs versichert ist und der Versicherung die AKB zugrunde liegen.

2. Nach der genannten Vorschrift ist die Einstandspflicht der Beklagten beschränkt auf Schäden, die durch Unfall verursacht sind, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, wozu jedoch ein Betriebsschaden nicht zu rechnen ist.