BGH - Beschluss vom 24.03.2021
4 StR 142/20
Normen:
StGB § 211; StGB § 212; StGB § 315d Abs. 1; StGB § 315d Abs. 2; StGB § 315d Abs. 5; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2021, 395
DAR 2021, 664
StV 2021, 502
VRS 2021, 216
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 235 Js 2605/18 540 Ks 7/18

Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bei Tötungsdelikten im Rahmen des bewussten gefährlichen Einsatzes eines Kraftfahrzeugs zur Ermöglichung der Flucht vor einer Festnahme; Wertung eines Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge als Mord

BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 4 StR 142/20

DRsp Nr. 2021/8142

Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bei Tötungsdelikten im Rahmen des bewussten gefährlichen Einsatzes eines Kraftfahrzeugs zur Ermöglichung der Flucht vor einer Festnahme; Wertung eines Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge als Mord

1. Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wenngleich nicht den alleinigen, so doch einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar.2. Von der Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB können - wie hier - auch sogenannte Polizeifluchtfälle erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Tenor

1. 2.