OLG Stuttgart - Urteil vom 07.02.2024
9 U 6/24
Normen:
BGB § 675c Abs. 2; BGB § 675f Abs. 2 S. 1; VO § 833/2014/EU Art. 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 642
ZIP 2024, 560
BB 2024, 718
WM 2024, 598
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 251/23

Ablehnung der Ausführung des Zahlungsauftrages einer GmbH aufgrund eines Embargos gegen Russland; Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines auf den Namen der GmbH lautenden EU-Girokontos

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 9 U 6/24

DRsp Nr. 2024/2687

Ablehnung der Ausführung des Zahlungsauftrages einer GmbH aufgrund eines Embargos gegen Russland; Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines auf den Namen der GmbH lautenden EU-Girokontos

Die Überweisung einer deutschen GmbH von bei einem deutschen Kreditinstitut geführten Konto auf ein bei einem anderen deutschen Kreditinstitut geführten Konto desselben Kontoinhabers unterfällt nicht der Embargo-Verordnung VO (EU) 833/2014.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.12.2023, Az. 21 O 251/23, abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, von dem auf den Namen der Verfügungsklägerin geführten Konto mit der Nr. ..3 einen Betrag von 25.744.438,00 Euro auf das ebenfalls auf den Namen der Verfügungsklägerin geführte Konto bei der Stadtsparkasse M., BIC: ..., IBAN DE..4 unter Angabe des Verwendungszwecks "Umbuchung auf ..." zu übermitteln.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die einstweilige Verfügung in beiden Instanzen.

3. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.774.438,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 675c Abs. 2; BGB § 675f Abs. 2 S. 1; VO § 833/2014/EU Art. 11 Abs. 1;

Gründe

I.