OLG Hamm - Beschluss vom 31.07.2023
11 W 74/22
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 103/22

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts für beabsichtige Amtshaftungsklage

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 11 W 74/22

DRsp Nr. 2024/273

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts für beabsichtige Amtshaftungsklage

Trägt der Antragsteller keine Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass eine richterliche Tätigkeit (hier Anordnung einer Betreuung) amtspflichtwidrig war, ist die Verfolgung eines mit dieser Tätigkeit begründeten Amtshaftungsanspruchs aussichtslos und die vom Antragsteller beantragte Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen.

Tenor

I.

Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass das antragsgegnerische Land nicht durch den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Heßlerstraße 53, 59061 Hamm, vertreten wird.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.11.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 14.11.2022 (Az. 2 O 103/22) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34; ZPO § 78b;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Beiordnung eines Notanwalts für eine von ihm beabsichtige Amtshaftungsklage, mit der das antragsgegnerische Land mit dem Vorwurf, dass das Amtsgericht Ahaus in dem Verfahren 7 XVII 267/21 zu Unrecht für ihn eine gesetzliche Betreuung angeordnet habe, die später auf seine Beschwerde hin vom Landgericht Münster wieder aufgehoben worden sei, auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen will.