Ablehnung der Parteivernehmung über den Hergang eines Unfalls
BGH, Urteil vom 08.05.1984 - Aktenzeichen VI ZR 179/82
DRsp Nr. 1994/4503
Ablehnung der Parteivernehmung über den Hergang eines Unfalls
Das Gericht darf, wenn der Hergang des Unfalls nicht geklärt ist, die Parteivernehmung des Verletzten nicht ablehnen, bevor es die von diesem angebotenen Beweis, die immerhin seine Darstellung vom Unfallverlauf stützen können, erhoben hat.