BGH - Urteil vom 08.05.1984
VI ZR 179/82
Normen:
ZPO § 448 ;
Fundstellen:
VRS 67, 93
ZfS 1984, 293

Ablehnung der Parteivernehmung über den Hergang eines Unfalls

BGH, Urteil vom 08.05.1984 - Aktenzeichen VI ZR 179/82

DRsp Nr. 1994/4503

Ablehnung der Parteivernehmung über den Hergang eines Unfalls

Das Gericht darf, wenn der Hergang des Unfalls nicht geklärt ist, die Parteivernehmung des Verletzten nicht ablehnen, bevor es die von diesem angebotenen Beweis, die immerhin seine Darstellung vom Unfallverlauf stützen können, erhoben hat.

Normenkette:

ZPO § 448 ;
Fundstellen
VRS 67, 93
ZfS 1984, 293