KG - Beschluss vom 31.01.2003
2 Ss 10/03
Normen:
StPO § 137 Abs. 1 S. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 433
VRS 105, 223

Ablehnung einer Terminverlegung in Bußgeldsachen wegen Verhinderung des Verteidigers

KG, Beschluss vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 10/03 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 39/03

DRsp Nr. 2005/7450

Ablehnung einer Terminverlegung in Bußgeldsachen wegen Verhinderung des Verteidigers

1. Auch im Bußgeldverfahren hat der Betroffene das Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen. 2. Ein Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden. Dabei sind das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und die berechtigten Interessen des Betroffenen gegeneinander abzuwägen. 3. Wird der Einspruch des Betroffenen wegen Nichterscheinens verworfen, nachdem der Verteidiger einen Terminverlegungsantrag gestellt hat, so hat das Gericht im Urteil darzulegen, warum das Beschleunigungsinteresse Vorrang vor den Interessen des Betroffenen hat.

Normenkette:

StPO § 137 Abs. 1 S. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 2003, 433
VRS 105, 223