KG - Beschluss vom 22.02.2007
12 U 134/06
Normen:
ZPO § 139 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 123
NZV 2008, 357
VRS 113, 229
VersR 2008, 275
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 536/05

Ablehnung eines angebotenen Beweismittels im Zivilverfahren wegen Ungeeignetheit analog § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO

KG, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 12 U 134/06

DRsp Nr. 2007/18252

Ablehnung eines angebotenen Beweismittels im Zivilverfahren wegen Ungeeignetheit analog § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO

»Das Gericht kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Anlehnung an § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ablehnen, wenn das angebotene Beweismittel für die Beweisfrage ungeeignet ist. Die Ungeeignetheit ist insbesondere dann gegeben, wenn Anknüpfungstatsachen fehlen, anhand derer ein Sachverständiger Feststellungen treffen könnte (hier: für die Frage, ob die seitliche Berührung der Fahrzeug darauf zurückzuführen ist, dass das Klägerfahrzeug nach links oder das Beklagtenfahrzeug nach rechts gelenkt wurde).«

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.