OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2020
9 A 2787/19
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 284/19

Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags nach Abweisung einer Klage gegen den Gebührenbescheid für eine Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG; Fehlender Verwaltungsaktcharakter einer Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG; Tilgungshemmende Wirkung einer Eintragung auf die nachfolgenden Eintragungen im Register

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 9 A 2787/19

DRsp Nr. 2020/16290

Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags nach Abweisung einer Klage gegen den Gebührenbescheid für eine Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG; Fehlender Verwaltungsaktcharakter einer Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG; Tilgungshemmende Wirkung einer Eintragung auf die nachfolgenden Eintragungen im Register

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 20,53 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Gebührenbescheid für eine Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 14. Januar 2019 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.