OLG Koblenz - Beschluss vom 26.03.2007
12 U 1556/05
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 ; StVO § 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2008, 302
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 220/03

Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des Beweismittels mangels aussagekräftiger Befundtatsachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 12 U 1556/05

DRsp Nr. 2008/10695

Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des Beweismittels mangels aussagekräftiger Befundtatsachen

»1. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn ein Gutachten mangels aussagekräftiger Befundtatsachen zum Beweis der Tatsachenbehauptung ungeeignet ist. 2. Vor einem Bahnübergang muss angehalten werden, wenn der Bahnübergang nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden kann. Nur derjenige Verkehrsteilnehmer, der mit Gewissheit jenseits des Gleisbereichs genügend Platz zum Anhalten oder Weiterfahren hat, darf in den Gleisbereich einfahren. 3. Sind mehrere Verursacher nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den Schädigern im Ansatz eine Gesamtschuld gegenüber dem Geschädigten.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 ; StVO § 19 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Folgen eines Unfalles, der sich am 26. April 2000 gegen 15.55 Uhr auf dem Bahnübergang Villenpromenade in B. E. ereignet hat; dazu hat der Senat am heutigen Tage in dem Parallelverfahren 12 U 1533/05 ein Urteil verkündet, auf das hingewiesen wird.