OLG Köln - Beschluß vom 30.11.1998
5 W 116/98
Normen:
ZPO §§ 406, 42 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 165
SP 1999, 287
r+s 2000, 130
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 473/97

Ablehnung eines Sachversätndigen wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Köln, Beschluß vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 5 W 116/98

DRsp Nr. 1999/3827

Ablehnung eines Sachversätndigen wegen Besorgnis der Befangenheit

»Die Ablehnung wegen Besorgnnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn der vom Gericht beauftragte Sachverständige bereits vorprozessual im Auftrag einer Partei in derselben Sache ein Gutachten erstattet hat. Ungeachtet einer erfolgreichen Ablehnung bleibt das vorprozessual eingeholte Gutachten nach Maßgabe der Regeln über den Urkundebeweis verwertbar. Soll der vorprozessual tätig gewordene Privatgutachter zum Gerichtsgutachter bestellt werden, bedarf es grundsätzlich des Einverständnisses aller Parteien.«

Normenkette:

ZPO §§ 406, 42 ;

Gründe:

Die bei Gericht am 07.09.1998 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr am 02.09.1998 zugestellten Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.08.1998 ist gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 577 Abs. 2 ZPO.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Prof. Dr. Sch. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.