Die bei Gericht am 07.09.1998 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr am 02.09.1998 zugestellten Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.08.1998 ist gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 577 Abs. 2 ZPO.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Prof. Dr. Sch. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.
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