BAG - Urteil vom 24.09.2019
9 AZR 435/18
Normen:
BEEG i.d.F. v. 27.01.2015 § 15 Abs. 6; BEEG i.d.F. v. 27.01.2015 § 15 Abs. 7;
Fundstellen:
AP BEEG § 15 Nr. 7
ArbRB 2020, 106
AuR 2020, 138
BB 2020, 627
EzA BEEG § 15 Nr. 4
EzA-SD 2020, 12
NJW 2020, 1014
NZA 2020, 340
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 2/18
ArbG Hamburg, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 44/17

Ablehnungsgründe gegen Teilzeitwunsch während der Elternzeit und Präklusion späterer anderer AblehnungsgründeLetztmöglicher Zeitpunkt der Änderung eines Arbeitszeitverteilungswunsches des Arbeitnehmers während der ElternzeitStrenge Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers bei Ablehnung des Teilzeitwunsches aus dringenden betrieblichen Gründe

BAG, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 435/18

DRsp Nr. 2020/1497

Ablehnungsgründe gegen Teilzeitwunsch während der Elternzeit und Präklusion späterer anderer Ablehnungsgründe Letztmöglicher Zeitpunkt der Änderung eines Arbeitszeitverteilungswunsches des Arbeitnehmers während der Elternzeit Strenge Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers bei Ablehnung des Teilzeitwunsches aus dringenden betrieblichen Gründe

Orientierungssätze: 1. Lehnt der Arbeitgeber das Angebot eines Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit als Teilzeitarbeitsverhältnis fortzusetzen, ab, kann er in einem späteren Prozess die von ihm begehrte Klageabweisung nur auf solche Gründe stützen, die er dem Arbeitnehmer zuvor nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF mitgeteilt hat. Mit anderen als den im Ablehnungsschreiben genannten Gründen ist der Arbeitgeber präkludiert (Rn. 22). 2. Hat der Arbeitgeber das Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt (§ 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF), ist das vorgerichtliche Verfahren abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann seinen Verteilungswunsch deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ändern (Rn. 27).