LG Bremen - Urteil vom 02.07.1998
6 S 224/98
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)442e
NZV 1999, 253

Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis

LG Bremen, Urteil vom 02.07.1998 - Aktenzeichen 6 S 224/98

DRsp Nr. 2003/16663

Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis

Die Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis unter Ausnutzung des 30 %igen Integritätszuschlags ist ausgeschlossen, wenn die sachverständig ermittelten - und beim Reparaturunternehmen üblicherweise anfallenden - Instandsetzungskosten um mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen und der Rechnungsbetrag nur durch Aushandeln von Sonderkonditionen auf die 130 %-Grenze gedrückt wurde.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DRsp I(123)442e
NZV 1999, 253