Abschleppkosten

Autor: Kahles

Die Kosten für ein Abschleppen des Unfallfahrzeugs werden im Grundsatz übernommen. Der Höhe nach werden sie jedoch auf die Aufwendungen für das Abschleppen zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt beschränkt. Das ist geographisch zu verstehen; ein Anspruch auf Ersatz der Kosten bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt des Herstellers wird nicht anerkannt.